SATZUNG DES KREISSPORTBUNDES EUSKIRCHEN e.V. § 1 Name, Sitz, Zweck Der Kreissportbund Euskirchen (nachfolgend KSB genannt) ist eine
Interessengemeinschaft der Sportvereine im Kreis Euskirchen mit dem Sitz in
Euskirchen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss
aus dem KSB. § 5 Beiträge
§ 5a Sportjugend Die Sportjugend des KSB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Jugendordnung selbständig. Die Sportjugend des KSB entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel. § 6 Organe Organe des KSB sind: 1. die Hauptversammlung, § 7 Hauptversammlung § 8 Außerordentliche Hauptversammlung Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Drittel der bei
der Hauptversammlung Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Mitglieder und
sonstigen Stimmberechtigten sind spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt das unter § 7 Gesagte
sinngemäß. § 9 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus § 10 Geschäftsführender Vorstand Den geschäftsführenden Vorstand bilden § 11 Geschäftsjahr
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten
Der KSB ist parteipolitisch und religiös neutral. Er dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des KSB. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der KSB hat die Aufgabe,
1. den Sport in der Bevölkerung - vor allem in der Jugend - zu fördern und zu
verwirklichen,
2. die gemeinsamen Interessen der Sportvereine im Kreis Euskirchen zu vertreten,
3. Bindeglied zu sein zwischen den Mitgliedern einerseits sowie der öffentlichen
Sportverwaltung, den Schulen und Dritten andererseits,
4. in der Bevölkerung und in der Öffentlichkeit für Verbreitung und Ausübung des
Sports zu werben und um Voraussetzung dafür bemüht zu sein,
5. die Jugendpflege anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,
6. die angeschlossenen Vereine bei der Errichtung und Unterhaltung
vereinseigener Sportanlagen zu unterstützen,
7. verdiente Sportler, Mannschaften, Vereine und Verbände des Sports im Kreis
Euskirchen zu ehren.
Die Stadt- und Gemeindesportverbände in den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden unterstützen den KSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in
ihrem Bereich die Interessen des KSB und seiner Mitgliedsvereine wahr.
1. Ordentliche Mitglieder des KSB können alle wegen Förderung des Sports als
gemeinnützig anerkannten Sportvereine im Kreis Euskirchen werden, die Mitglied
eines Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB
genannt) sind.
2. Sportvereine im Kreis Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB angehören,
können um außerordentliche Mitgliedschaft nachsuchen.
Die Mitgliedschaft wird nur Vereinen ermöglicht, die die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports haben.
Bei der Aufnahme haben diese Vereine einen schriftlichen Antrag an den Vorstand
zu stellen und eine Satzung einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Berufung an die Hauptversammlung
einlegen. Diese entscheidet endgültig.
3. Als außerordentliche Mitglieder werden sonstige dem Sport dienende
Organisationen und Verbände aufgenommen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen erteilt der Vorstand des KSB nach
Beschluss.
2. Der Austritt ist mit Einschreibebrief an den Vorsitzenden zu erklären und nur
zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 1.
Oktober zugestellt worden sein.
3. Beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung
des Zweckes oder des Ansehens des KSB, kann der geschäftsführende Vorstand nach
vorheriger Anhörung des Mitgliedes ein Mitglied ausschließen. Beschließt der
geschäftsführende Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes, so kann das Mitglied
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung an die
Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
4. Ausgeschlossene oder austretende Mitglieder müssen für das ganze
Geschäftsjahr ihren Beitrag zahlen.
Der KSB erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt
wird.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Der Kreisjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der
Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des
Kreisjugendtages.
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Vorstand
Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
Eine Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre in geraden Kalenderjahren
statt. Sie muss folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
1. Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
1. 3.Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Aufstellung des Haushaltsplanes
Zur Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vorher
schriftlich mit Tagesordnung eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung an
den Vorsitzendenschriftlich und begründet zu richten.
Die Tagesordnung ist um diese Anträge zu ergänzen.
Stimmberechtigt sind:
Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Mitglieder des KSB.
Den Vereinen steht für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme zu.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leitet die Hauptversammlung.
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind
wörtlich aufzuführen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem vom Kreisjugendausschuss gewählten und von der Hauptversammlung bestätigten
Vorsitzenden
dem vom Kreisjugendausschuss gewählten und von der Hauptversammlung bestätigten
stellvertretenden Vorsitzenden
der Frauenbeauftragten
der stellvertretenden Frauenbeauftragten
dem Sozialwart
dem Lehrbeauftragten
dem Sportabzeichen- und Breitensportbeauftragten
dem Sportarzt
Dem Vorstand können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(Vorsitzende der Stadt- und Gemeindesportverbände, Vertreter der Verwaltung
usw.)
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der
Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Hauptversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden, der Kassenwart, der Geschäftsführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB im Rahmen und im Sinne der Satzung
sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung.
Nach außen wird der KSB Euskirchen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der Geschäftsführer,
der Kassenwart,
der vom Kreisjugendausschuß gewählte und von der Hauptversammlung bestätigte
Vorsitzende,
der vom Kreisjugendausschuß gewählte und von der Hauptversammlung bestätigte
stellvertretende Vorsitzende
Der geschäftsführende Vorstand erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen
Aufgaben und bereitet die Vorstandssitzung vor.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn auf einer
Hauptversammlung mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten
zustimmen.
Der KSB kann nur aufgelöst werden durch eine außerordentliche Hauptversammlung,
auf deren fristgemäßer Einladung dieser Tagesordnungspunkt verzeichnet ist und
mindestens Vierfünftel der anwesenden Stimmberechtigten es beschließen.
Das nach Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung und nach Erfüllung der
Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen fällt an den Kreis Euskirchen, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu
verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 24.04.1998 in Kraft.