SATZUNG DES KREISSPORTBUNDES EUSKIRCHEN e.V.

§ 1

Name, Sitz, Zweck

Der Kreissportbund Euskirchen (nachfolgend KSB genannt) ist eine Interessengemeinschaft der Sportvereine im Kreis Euskirchen mit dem Sitz in Euskirchen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der KSB ist parteipolitisch und religiös neutral. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KSB. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 2

Aufgaben


Der KSB hat die Aufgabe,

1. den Sport in der Bevölkerung - vor allem in der Jugend - zu fördern und zu verwirklichen,

2. die gemeinsamen Interessen der Sportvereine im Kreis Euskirchen zu vertreten,

3. Bindeglied zu sein zwischen den Mitgliedern einerseits sowie der öffentlichen Sportverwaltung, den Schulen und Dritten andererseits,

4. in der Bevölkerung und in der Öffentlichkeit für Verbreitung und Ausübung des Sports zu werben und um Voraussetzung dafür bemüht zu sein,

5. die Jugendpflege anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,

6. die angeschlossenen Vereine bei der Errichtung und Unterhaltung vereinseigener Sportanlagen zu unterstützen,

7. verdiente Sportler, Mannschaften, Vereine und Verbände des Sports im Kreis Euskirchen zu ehren.



Die Stadt- und Gemeindesportverbände in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden unterstützen den KSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in ihrem Bereich die Interessen des KSB und seiner Mitgliedsvereine wahr.

§ 3

Mitgliedschaft


1. Ordentliche Mitglieder des KSB können alle wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannten Sportvereine im Kreis Euskirchen werden, die Mitglied eines Sportfachverbandes des Landessportbundes NRW e.V. (nachfolgend LSB genannt) sind.

2. Sportvereine im Kreis Euskirchen, die keinem Fachverband des LSB angehören, können um außerordentliche Mitgliedschaft nachsuchen.
Die Mitgliedschaft wird nur Vereinen ermöglicht, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports haben.

Bei der Aufnahme haben diese Vereine einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen und eine Satzung einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

3. Als außerordentliche Mitglieder werden sonstige dem Sport dienende Organisationen und Verbände aufgenommen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen erteilt der Vorstand des KSB nach Beschluss.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Auflösung oder dem Ausschluss aus dem KSB.

2. Der Austritt ist mit Einschreibebrief an den Vorsitzenden zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober zugestellt worden sein.

3. Beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des KSB, kann der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes ein Mitglied ausschließen. Beschließt der geschäftsführende Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes, so kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.


4. Ausgeschlossene oder austretende Mitglieder müssen für das ganze Geschäftsjahr ihren Beitrag zahlen.

§ 5

Beiträge


Der KSB erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

§ 5a

Sportjugend
 

Die Sportjugend des KSB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung selbständig. Die Sportjugend des KSB entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

Der Kreisjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Kreisjugendtages.

§ 6

Organe

Organe des KSB sind:

1. die Hauptversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Vorstand

Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.


§ 7

Hauptversammlung


Eine Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre in geraden Kalenderjahren statt. Sie muss folgende Tagesordnungspunkte behandeln:

1. Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer

2. Entlastung des Vorstandes

1. 3.Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer

3. Festsetzung des Jahresbeitrages

4. Aufstellung des Haushaltsplanes


Zur Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung eingeladen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung an den Vorsitzendenschriftlich und begründet zu richten.

Die Tagesordnung ist um diese Anträge zu ergänzen.

Stimmberechtigt sind:

Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Mitglieder des KSB.

Den Vereinen steht für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme zu.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leitet die Hauptversammlung.
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zuzustellen.

 

§ 8

Außerordentliche Hauptversammlung
 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Drittel der bei der Hauptversammlung Stimmberechtigten beantragt wird. Alle Mitglieder und sonstigen Stimmberechtigten sind spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt das unter § 7 Gesagte sinngemäß.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
dem vom Kreisjugendausschuss gewählten und von der Hauptversammlung bestätigten Vorsitzenden
dem vom Kreisjugendausschuss gewählten und von der Hauptversammlung bestätigten
stellvertretenden Vorsitzenden
der Frauenbeauftragten
der stellvertretenden Frauenbeauftragten
dem Sozialwart
dem Lehrbeauftragten
dem Sportabzeichen- und Breitensportbeauftragten
dem Sportarzt

Dem Vorstand können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(Vorsitzende der Stadt- und Gemeindesportverbände, Vertreter der Verwaltung usw.)

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Hauptversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart, der Geschäftsführer.

Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Nach außen wird der KSB Euskirchen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand bilden
der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der Geschäftsführer,
der Kassenwart,
der vom Kreisjugendausschuß gewählte und von der Hauptversammlung bestätigte Vorsitzende,
der vom Kreisjugendausschuß gewählte und von der Hauptversammlung bestätigte
stellvertretende Vorsitzende

Der geschäftsführende Vorstand erledigt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und bereitet die Vorstandssitzung vor.

§ 11

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 12

 Satzungsänderungen


Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn auf einer Hauptversammlung mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

§ 13

Auflösung


Der KSB kann nur aufgelöst werden durch eine außerordentliche Hauptversammlung, auf deren fristgemäßer Einladung dieser Tagesordnungspunkt verzeichnet ist und mindestens Vierfünftel der anwesenden Stimmberechtigten es beschließen.
Das nach Auflösung, Aufhebung oder Zweckänderung und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen fällt an den Kreis Euskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 24.04.1998 in Kraft.
 

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